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S A T Z U N G    D E S   V E R E I N S 

Golf- und Landclub Coesfeld e.V. 

In der Fassung vom 14.03.2008   

 § 1 Name, Sitz, Rechnungsjahr 

Der Verein führt den Namen

Golf- und Landclub Coesfeld e.V.

Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Verein hat seinen Sitz in 48653 Coesfeld.

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke der sportlichen Er­tüchti­gung durch Ausübung und Förderung des Golfsportes auf einer vom Verein zu er­richtenden und zu unterhaltenden Golfanlage.

2. Insofern verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein erstrebt keine Gewinne.

§ 3 Mitgliedschaft 

1. Der Verein hat

a) aktive und fördernde Mitglieder

b) jugendliche Mitglieder bis zum Alter von 18 Jahren

c) Mitglieder, die sich noch in der beruflichen Ausbildung befinden, im Grundwehr­dienst oder Zivildienst befinden, und zwar längstens bis zum vollendeten 27. Lebens­jahr

d) Ehrenmitglieder

e) Schnuppermitglieder, die die dauerhafte Mitgliedschaft zunächst testen wollen. Sie erhalten keinen DGV-Ausweis. Die Schnuppermitgliedschaft geht nach 12 Monaten in eine aktive, fördernde, jugendliche oder eine Mitgliedschaft in beruflicher Ausbildung

(§ 3 1.c) über, wenn das Schnuppermitglied nicht schriftlich mindestens 1 Monat vor Ablauf kündigt.

f) Zweitmitglieder. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in einem dem Deutschen Golf­Verband angehörenden deutschen Golfclub. Die Zweitmitgliedschaft wird auf zwei Jahre erteilt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Anzahl der Zweit­mit­gliedschaften ist beschränkt und richtet sich nach der Golfplatzkapazität und der Anzahl der GLC-Mitglieder.

g) Dienstmitglieder, die beruflich oder in besonderer Weise für den GLC tätig sind. Die Dienstmitgliedschaft wird jeweils für ein Jahr erteilt. Über die Dienstmitgliedschaft ent­scheidet der Vorstand.

2.  Auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes sowie Personen­ge­sellschaften und Personenverbindungen (korporative Mitglieder) können aktive oder fördernde Mitglieder sein.

3. Die korporativen Mitglieder haben jeweils eine Person zu benennen, die die Mit­glied­schaftsrechte, insbesondere das Recht der Sportausübung und Benutzung der Vereinseinrichtungen, wahrnimmt. Diese Person soll Bediensteter bzw. Ange­höriger dieses korporativen Mitglieds sein. Die Benennung kann nachträglich gegenüber dem Vorstand des Vereins widerrufen und durch eine entsprechende Neubenen­nung ersetzt werden. Der Vorstand kann eine Benennung ablehnen, wenn die Interessen des Clubs dies im Hinblick auf die benannte Persönlichkeit für ange­bracht erscheinen lassen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der sportlichen Belange jedermann zugänglich, der den Vereinszweck, seine Ziele und die Satzung anerkennt.

§ 5 Beendigung und Umwandlung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds am Vereinsvermögen. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft ist der Verlust von Ämtern verbunden. 

2. Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Die Erklärung muß bis zum 1. Oktober eines Jahres zugegangen sein. Bis zum Wirksamwerden des Austritts hat das Mitglied seine Mitgliedspflichten zu erfüllen, insbesondere seine Beiträge zu zahlen. 

3. Will ein aktives Mitglied förderndes Mitglied werden, so hat er dies bis zum 1. Oktober eines laufenden Jahres dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn ein förderndes Mitglied aktives Mitglied werden will. 

4. Die Mitgliedschaft von aktiven Mitgliedern, die nach der Beitragsordnung Anspruch auf Ermäßigung des Eintrittsgeldes und des Jahresbeitrages haben, endet mit Ab­lauf des Jahres, in dem die Voraussetzungen für die Ermäßigung entfallen. Auf An­trag soll der Vorstand diese Mitglieder als aktive und fördernde Mitglieder zu den all­gemeinen Bedingungen der geltenden Satzung und Beitragsordnung neu auf­nehmen. Bezahlte Eintrittsgelder sind anzurechnen. 

5. Über den Ausschluß eines Mitgliedes beschließt der Vorstand. Der Antrag auf Aus­schluß eines Mitgliedes kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden.

6. Der Beschluß des Vorstandes bedarf der Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder. Das Ver­einsmitglied, dessen Ausschluß beantragt ist, ist zuvor vom Vorstand zu hören. 

7. Der Ausschluß ist nur zulässig, wenn ein Mitglied seine Mitgliedspflichten grob verletzt oder wenn der Ausschluß aus anderen wichtigen Gründen durch die Interessen des Vereins geboten ist.

Der Ausschließungsbeschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzugeben. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an den Ehrenrat zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand und dem Ehrenrat eingegangen sein. Der Ehrenrat entscheidet endgültig über den Ausschluß des Mitglieds bzw. über die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses des Vorstands. Versäumt das Mitglied die Berufungsfrist oder bestätigt der Ehrenrat den Auschluß schriftlich gegenüber dem Mitglied, ist die Mitgliedschaft beendet. 

8. Rückzahlungsansprüche wegen geleisteter Beiträge oder Spenden stehen dem aus­geschlossenen Mitglied nicht zu.    

§ 6 Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der sportlichen Regeln und allgemeinen Vereinsregelungen Clubeinrichtungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.

2. Alle volljährigen aktiven und fördernden Mitglieder und die korporativen Mitglieder sind stimmberechtigt und haben das aktive Wahlrecht. Schnuppermitglieder, Zweit­mitglieder und Dienstmitglieder haben kein Stimmrecht.

3. Wählbar sind nur volljährige aktive und fördernde Mitglieder, nicht jedoch korporative Mitglieder. Schnuppermitglieder, Zweitmitglieder und Dienstmitglieder sind nicht wähl­bar. 

§ 7 Pflichten der Mitglieder, Eintrittsgelder und Jahresbeiträge

1. Zu den Pflichten eines jeden Mitglieds gehören die Beachtung aller Regeln des Golfsports sowie die Wahrung von Ehre und Ansehen des Vereins im Ver­halten gegenüber dem Verein, seinen Mitgliedern und seinen Vereins- und Sportgästen.

Bei Verstößen gegen die Regeln des DGV und dessen Spielbedingungen sowie gegen die Satzung des Vereins, seiner Ordnungen und Spielbedingungen, kann der Vorstand einzeln oder nebeneinander folgende Ordnungsmaßnahmen beschließen: 

a)      Verwarnung

b)      Auflage

c)      befristete Aberkennung der/einzelner Rechte als Vorgabeninstanz

d)      Streichung für gemeldete Turniere

e)      befristetes Spielverbot

Für den Ausschluß gelten die Regelungen gemäß § 5 dieser Satzung.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Anlagen des Vereins schonend und rücksichts­voll zu behandeln. Vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihm verursachte Schäden sind zu ersetzen.

3. Der Aufwand der Anlage und die Unterhaltung des Golfplatzes und der Nebenein­richtungen soll durch Eintrittsgelder, Beiträge, Darlehen und freiwillige Zuwendungen gedeckt werden.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Eintrittsgeld und die laufenden Jahresbeiträge zu zahlen.

5. Das Eintrittsgeld und die Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.

6. Jugendliche Mitglieder, die sich noch in der beruflichen Ausbildung, im Grundwehr­dienst oder im Zivildienst - längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres - be­finden, haben Anspruch auf Ermäßigung des Eintrittsgeldes und der Jahresbei­träge.

7. Das Nähere regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitrags­ordnung.

8.  Diese Beitragsordnung hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder in der Einteilung als aktive und fördernde Mitglieder, als jugendliche Mitglieder und als Ehrenmitglieder zu berücksichtigen und darf die Mitgliedschaft und ihren Erwerb im Sinne des § 4 Satz 4 der Satzung nicht ungebührlich erschweren. 

§ 8 Organe des Verein

1.       Die Organe des Clubs sind: 

a)                 die Mitgliederversammlung,

b)                 der Vorstand,

c)                 der vertretungsberechtigte Vorstand

d)                 der Ehrenrat

2. Nach Anhörung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand weitere organisato­rische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, ein­richten. 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht mindestens aus:

a)   dem ersten Vorsitzenden

b)   dem zweiten Vorsitzenden

c)   dem Schatzmeister

d)   dem Sportwart 

„Geborene“ Vorstandsmitglieder sind zulässig. Sie erlangen ihre Stellung durch durch Vereinbarung des Clubs mit Dritten. Solche Mitglieder dürfen nicht dem vertretungsberechtigten Vorstand angehören. Ihre Zahl darf die Zahl der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder nicht übersteigen.

Die Albatros GbR hat als Vereinsmitglied das Recht, einen von ihr bevollmächtigten Dritten oder Gesellschafter als geborenes Vorstandsmitglied in den Vorstand zu entsenden. Dieses Vorstandsmitglied hat auch das Recht der Vereinsmitgliedschaft. Dieses von der Albatros GbR entsandte Vorstandsmitglied hat ein Vetorecht gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sofern diese Beschlüsse die wirtschaftlichen Interessen der Albatros GbR, insbesondere im Hinblick auf den variablen Jahrespachtzins, wesentlich oder nachteilig beeinflussen. 

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB - in der Satzung als vertretungsberechtigter Vorstand bezeichnet - besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vor­sitzenden,  dem Schatzmeister und dem Sportwart. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein ge­meinschaftlich.

3. Die Vorstandsmitglieder – mit Ausnahme der „geborenen“ Mitglieder - werden auf die Dauer von drei Jahren ge­wählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Aus Gründen kontinuierlicher Vorstandsarbeit soll der vertretungsberechtigte Vorstand nicht jeweils insgesamt auf einer Mitgliederversammlung neu gewählt werden, so daß eine gestaffelte Amtszeit der Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands begründet wird. 

Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wiederwahl ist möglich.  

4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Tätigkeit und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung soll dem Wohl des Vereins und seiner sport­lichen Zweckbestimmung dienen. 

5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nicht anderes geregelt ist. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn bei einer Vorstandsversammlung wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, wovon zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands sein müssen.

6. Der Vorstand ist berechtigt, zur Unterstützung seiner Arbeit einen oder mehrere Ausschüsse zu bilden, in die auch nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder be­rufen werden können.

7. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf und beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage, und zwar unter Angabe der Versammlungszeit, des Ver­sammlungsortes und der Tagesordnung. 

8. Der Vorstand beschließt über die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbe­schlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Nach außen hin obliegt die Ausführung dem vertretungsberechtigten Vorstand.

9. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung des Vorstandes. Im Falle seiner Ver­hinde­rung obliegt dem zweiten Vorsitzenden die Leitung der Vorstandsversammlungen. 

10. Der erste Vorsitzende - im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied des ver­tretungs­berechtigten Vorstandes - beruft den Vorstand ein, so oft dies erforderlich ist oder zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. 

11. Die Einladungen zu den Vorstandsversammlungen erfolgen schriftlich. Über die Verhandlungen des Vorstands werden Protokolle erstellt.

12. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über

Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang und darf alle Zahlungen, die vom Vorstand fest­gelegt sind, für Vereinszwecke ausführen. 

§ 10 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß einberufene beschlußfassende Versammlung der aktiven, fördernden und Ehrenmitglieder. 

2. Mitgliederversammlungen werden vom vertretungsberechtigten Vorstand einbe­rufen:

1. wenn der Vorstand die Einberufung für erforderlich hält;

2. wenn mindestens 15 % der aktiven, fördernden und Ehrenmitglieder die Einbe­rufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand be­antragen. 

3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, spätestens im Monat April des Kalenderjahres. 

4.  Die Tagesordnung der jeweils ersten Mitgliederversammlung des Rechnungsjahres muß enthalten:

1.  den allgemeinen Jahresbericht des Vorstandes

2.  den Kassenbericht des Schatzmeisters und den Prüfungsbericht der Kassen­prüfer

3.  die Entlastung des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung

4.  Neuwahlen, soweit diese satzungsgemäß vorgeschrieben sind.

5.  Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen protokolliert werden. Die Protokolle sind vom Schriftführer, im Verhinderungsfalle von einem anderen Vorstandsmit­glied, zu führen und von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

6.   Anträge von aktiven Mitgliedern zur Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei dem GLC eingegangen sein.

§ 11 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat entscheidet in Fällen der Anrufung gemäß § 5 Abs. 7 S.3 der Satzung.

2. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Er besteht aus drei Mitgliedern und bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. 

§ 12 Kassenprüfer 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die be­rechtigt sind, die Rechnungsführung des Vereins laufend zu überwachen. Sie prüfen den Jahresabschluß und berichten der Mitgliederversammlung. 

§ 13 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

1.  Den Vorsitz auf der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, in dessen Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes. 

2.  Bei der Beschlußfassung entscheidet, falls nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreiben, grundsätzlich die einfache Mehrheit der anwesenden Mit­glieder. 

3.  Beschlüsse können jedoch nur dann gefaßt werden, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder in der Versammlung anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist eine neue Mitgliederversammlung anzuberaumen, welche ohne Rück­sicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist; hierauf ist in der Ein­ladung zur Mitgliederversammlung gesondert hinzuweisen. 

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen protokolliert werden. Die Proto­kolle sind von einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Schriftführer zu führen und von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 

5. Auf Vorschlag des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung berechtigt, generelle Regelungen und Ordnungen aufzustellen, insbesondere für die Jahresbeiträge, das Eintrittsgeld, die Benutzung des Platzes und der Nebeneinrichtungen für Wett­kämpfe und für sonstige Regelungen des Sportbetriebes und der sportlichen Förde­rung. Die Aufstellung einer Jugendordnung ist zulässig.   

§ 14 Beirat

Die Mitgliederversammlung wählt einen Beirat, der den Vorstand berät und unterstützt. 

Der Beirat besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören und mindestens drei Jahre dem Verein angehören. Die Bestellung erfolgt für drei Jahre, Wieder­wahl ist zulässig.

Der Beirat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Beirates werden mit der Mehrheit der ab­gegebenen Stimmen gefaßt. Im Verhinderungsfall kann das Mitglied an der Beschluß­fassung teilnehmen, indem es seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Bei­rats­mitglied überreichen läßt.  

Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) Empfehlungen an den Vorstand über die Aufnahme in und den Ausschluß aus dem GLC sowie disziplinarische Maßnahmen gegenüber Mitgliedern

b) Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern sowie über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand

c) Überwachung der Ausführung von Beschlüssen der Organe des Vereins.

Der Beirat ist berechtigt, vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Vereins zu verlangen und kann jederzeit die Bücher und Schriften des Vereins, ins­be­sondere die Vereinskasse, einsehen. Der Beirat ist berechtigt, neben dem Vorstand die Mit­gliederversammlung einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es verlangt.

§ 15 Satzungsänderungen

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen umfaßt.

§ 16 Auflösung des Vereins 

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auf­lösung kann nur beschlossen werden, wenn in dieser Versammlung mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und mindestens ¾ der vertretenen Stimmen die Auflösung beschließen.

2. Falls die Mitglieder nicht in erforderlicher Anzahl anwesend sind, so ist binnen vier Wochen, aber nicht vor Ablauf von fünfzehn Tagen, eine weitere Versammlung abzu­halten, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

3. Die Liquidation des Vereins ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durch­zuführen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Coesfeld zu, die es unmittel­bar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 
 
 
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